Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslieferung (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen
Text
Artikel 9
Verjährung
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder der ersuchten Partei die Strafverfolgung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme verjährt ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Dokumentnummer
NOR40261679