Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel und Regelungsgegenstand dieser Verordnung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von § 2 Z 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.Unter Berücksichtigung der kontinuierlichen Verbesserung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 8 bis 10 GQG) mit Fokus auf Qualitätsmanagement hinsichtlich Patientensicherheit und Hygiene ist Ziel dieser Verordnung die systematische Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen in dem durch diese Verordnung erfassten Umfang.
(2)Absatz 2,Regelungsgegenstand dieser Verordnung sind
die zu evaluierenden Qualitätskriterien,
das Evaluierungsverfahren (Evaluierungsprozess),
das Verfahren zur Kontrolle der Evaluierungsergebnisse und
das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß § 8a Abs. 6 GQG.das vom Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (im Folgenden BIQG) zu führende Qualitätskontroll-Register einschließlich der Erstattung des Qualitätsberichts gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, GQG.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt für alle niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte sowie Gruppenpraxen im gesamten Bundesgebiet. Sie regelt deren Rechte und Pflichten im Rahmen des Qualitätssicherungsverfahrens.
(4)Absatz 4,Soweit diese Verordnung auf Bundesgesetze oder Verordnungen verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Sie werden von der QS-VO 2024 nicht berührt und gelten uneingeschränkt.
(5)Absatz 5,Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist durch das BIQG sicherzustellen.Die Wahrung der Parteienrechte im Rahmen der Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist durch das BIQG sicherzustellen.
Schlagworte
Strukturqualität, Prozessqualität
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261707