Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Evaluierungskriterium „Arzneimittelverfügbarkeit und -qualität, Reagenzien“
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Durch ein System der regelmäßigen Überprüfung der Ordination oder Gruppenpraxis ist sicherzustellen, dass nur Arzneimittel oder Reagenzien Verwendung finden, deren Haltbarkeitsdatum nicht überschritten ist.
(2)Absatz 2,Die Lagerung hat vorschriftsmäßig zu erfolgen und ist regelmäßig zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die benötigten Arzneimittel oder Reagenzien sind verfügbar zu halten; dafür ist ein System der regelmäßigen Überprüfung zu etablieren.
(4)Absatz 4,Arzneimittelnebenwirkungen sind vorschriftsmäßig an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu melden.
Schlagworte
Arzneiqualität
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261716