Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
3. Abschnitt
Evaluierungsverfahren
Evaluierungsbögen
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die ÖQMED hat jeder niedergelassenen Ärztin/jedem niedergelassenen Arzt und jeder Gruppenpraxis fachspezifische Evaluierungsbögen zum Zweck der Selbstevaluierung unter Nutzung der elektronischen Datenübertragung nach Maßgabe der technischen Ausstattung oder bei Bedarf auf Anfor- derung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den §§ 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.Die fachspezifischen Evaluierungsbögen sind von der ÖQMED auf der Grundlage der in den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 26 beschriebenen Qualitätskriterien zu erstellen.
(3)Absatz 3,Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß § 15 wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den §§ 30, 32 und 38.Die Erfüllung des Qualitätskriteriums gemäß Paragraph 15, wird durch die Akademie der Ärzte GmbH geprüft und das Ergebnis automatisiert der ÖQMED übermittelt. Es ist nicht Bestandteil der Evaluierung und Kontrolle gemäß den Paragraphen 30, 32 und 38,
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261733