Rechtstracker.at

§ 31 QS-VO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2027 — BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 31 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 3101.01.202431.12.2027 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Plausibilitätsprüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die ÖQMED hat die qualitätsrelevanten Daten aus der Selbstevaluierung binnen sechs Wochen nach Erhalt dieser auf Plausibilität zu prüfen und auszuwerten. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfung sind erforderlichenfalls Nachfragen an die Ärztin/den Arzt oder die Gruppenpraxis zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Ergebnisse zur definierten fachspezifischen Ausstattung und Spezialisierungsausstattung gemäß Paragraph 25, Absatz 3,, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (Paragraph 26,) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten.
  3. Absatz 3,Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß Paragraph 34, fortzusetzen.
  4. Absatz 4,Die ÖQMED hat die Ergebnisse der Selbstevaluierung und allfälliger Mängelbehebungen gemäß Paragraph 34,, zumindest einmal im Monat in geeigneter Form an das BIQG zu übermitteln.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261737