Rechtstracker.at

§ 33 QS-VO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2027 — BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 33 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 3301.01.202431.12.2027 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Ablauf der Validitätsprüfung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Das BIQG hat die in die Stichprobe fallenden Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen unverzüglich schriftlich von dem in Aussicht genommenen Besuch in Kenntnis zu setzen und eine Terminvereinbarung durch die Peers anzukündigen.
  2. Absatz 2,In die Stichprobe fallende Ärztinnen/Ärzte oder Gruppenpraxen haben das Recht, zugewiesene Peers sachlich begründet abzulehnen. Eine wiederholt unbegründete Ablehnung der Peers stellt ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar und ist vom BIQG dem Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Der Vor-Ort-Besuch ist tunlichst innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchzuführen. Die Frist beginnt ab Versand des Schreibens gemäß Absatz eins, In begründeten Ausnahmefällen kann eine Verkürzung oder Verlängerung der Frist vereinbart werden.
  4. Absatz 4,Das BIQG hat den gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG teilnahmeberechtigten Organisationen vereinbarte Termine für Vor-Ort-Besuche unverzüglich und nachweislich mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Beim Vor-Ort-Besuch haben die Ärztin/der Arzt oder mindestens eine Gesellschafterin/ein Gesellschafter der Gruppenpraxis anwesend zu sein.
  6. Absatz 6,Im Zuge des Vor-Ort-Besuchs ist den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen Zugang zu allen Praxisräumlichkeiten zu gewähren.
  7. Absatz 7,Den Peers sowie den Vertreterinnen/Vertretern teilnahmeberechtigter Organisationen sind darüber hinaus sämtliche durch die Paragraphen 4 bis 14 sowie 16 bis 24 geforderten Dokumentationen zugänglich zu machen. Für die Überprüfung des Paragraph 17, Absatz eins, sind vorab zwei Patientenakten vollständig und anonymisiert vorzubereiten und ausschließlich den Peers im Zuge des Vor-Ort-Besuches vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen sind auf Aufforderung der Peers weitere Patientenakten anonymisiert und vollständig vorzulegen.
  8. Absatz 8,Peers haben über den Besuch vor Ort ein Protokoll (eine Niederschrift) zu verfassen und dieses binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vor-Ort-Besuchs an das BIQG zu übermitteln. Die Ärztin/der Arzt und die Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Gruppenpraxis haben das Recht, dieses Protokoll vor Ort zu ergänzen. Das vollständige Protokoll ist – sofern es nicht elektronisch geführt wird – am Ende des Besuchs
    1. Ziffer eins
      vom Peer und
    2. Ziffer 2
      von der Ärztin/vom Arzt oder
    3. Ziffer 3
      von den anwesenden Gesellschafterinnen/Gesellschaftern der Gruppenpraxis, sowie
    4. Ziffer 4
      weiterer Vertreter von Organisationen, die gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG ein Teilnahmerecht haben,
    zu unterfertigen. Eine allfällige Verweigerung der Unterfertigung ist vom Peer zu vermerken.
  9. Absatz 9,Das BIQG hat der Ärztin/dem Arzt, der Gruppenpraxis sowie anwesenden Vertreterinnen/Vertretern von Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG eine Abschrift des Protokolls postalisch oder elektronisch zu übermitteln und die Möglichkeit einzuräumen, binnen 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail eine Stellungnahme gegenüber dem BIQG abzugeben.
  10. Absatz 10,Die Abschrift des Protokolls hat zumindest die festgestellte Abweichung von einem Evaluierungskriterium im Sinne einer Mindererfüllung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 und 16 bis 25 zu enthalten. Werden im Zuge der Überprüfung keine Abweichungen im Sinne einer Mindererfüllung festgestellt, so kann die Abschrift auch mit der ausschließlichen Information erfolgen, dass keine Abweichungen festgestellt wurden.
  11. Absatz 11,Unterbleibt die Validitätsprüfung aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, stellt dies gemäß Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998 eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Das BIQG hat Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261739