Rechtstracker.at

§ 37 QS-VO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2027 — BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 37 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 3701.01.202431.12.2027 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Kontrollabschluss

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Peer hat auf der Grundlage
    1. Ziffer eins
      des Mängelbebungsauftrags und
    2. Ziffer 2
      des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch
    angemessen zeitnah, jedenfalls binnen vier Wochen, einen Bericht über die Mängelbehebung zu erstellen und diesen dem BIQG zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Ergibt die Kontrolle eine unmittelbare Gefährdung der Gesundheit oder unterbleibt aus Gründen, die die Ärztin/der Arzt oder die Gruppenpraxis zu vertreten hat, so stellt dies gemäß Paragraph 49, Absatz 2 b, ÄrzteG 1998
    1. Ziffer eins
      eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung und somit ein Disziplinarvergehen gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 sowie
    2. Ziffer 2
      als schwerwiegende Berufspflichtverletzung auch einen Kündigungsgrund im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sofern die fachspezifischen Qualitätsstandards im Hinblick auf die Prozess- oder Strukturqualität betroffen sind,
    dar.
  3. Absatz 3,Das BIQG hat in den Fällen des Absatz 2, unverzüglich Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten.
  4. Absatz 4,Unabhängig von Absatz 2 und 3 hat das BIQG Anzeige an den Disziplinaranwalt der Österreichischen Ärztekammer zu erstatten, wenn Mängel nicht behoben worden sind.
  5. Absatz 5,Sofern ein nicht behobener Mangel hygienische Anforderungen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 betrifft, hat das BIQG darüber hinaus die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Werden im Zuge des Vor-Ort-Besuches Mängel evident, die nicht Gegenstand der Kontrolle sind, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Prozessqualität

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261743