Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschluss des Spezifischen Vor-Ort-Besuches
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Das BIQG hat auf der Grundlage
des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,
einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und
einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQGeiner allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG
angemessen zeitnah einen Bericht zu erstellen.
(3)Absatz 3,Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist
der anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),der anregenden Stelle (Paragraph 38, Absatz eins,),
den Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQGden Organisationen gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, GQG
der Österreichischen Ärztekammer und
der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die Paragraphen 35, 36, Absatz eins bis 3 sowie 37 Absatz 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261745