Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Qualitätssicherungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 111/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
7. Abschnitt
Qualitätskontroll-Register
Inhalt des Qualitätskontroll-Registers
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.
(2)Absatz 2,Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:
Die Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,
allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),
die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
die Darstellung der Mängel,
die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Dokumentnummer
NOR40261750