Rechtstracker.at

§ 46 QS-VO 2024

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2027 — BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 46 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 4601.01.202431.12.2027 BGBl. II Nr. 111/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Qualitätssicherungsverordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 111 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 111/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2027

Abkürzung

QS-VO 2024

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

8. Abschnitt
Qualitätsbericht

Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Das BIQG hat die Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anonymisiert nach ihren Vor- gaben/seinen Vorgaben im Wege eines Qualitätsberichts ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen zur Verfügung zu stellen. Die Inhalte des Qualitätsberichts sind so zu gestalten, dass sie durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in einen sektoren- übergreifenden Qualitätsbericht übernommen werden können und soll in die drei Kapitel „Strukturdaten“, „Leistungsdaten“ und „Qualitätsmanagement“ gegliedert werden.
  2. Absatz 2,Der Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
    2. Ziffer 2
      die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
    3. Ziffer 3
      die Darstellung der Mängel,
    4. Ziffer 4
      die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
    5. Ziffer 5
      die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
    6. Ziffer 6
      die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
    7. Ziffer 7
      die aggregierten und anonymisierten Ergebnisse zum Evaluierungskriterium „Qualitätsmanagementaspekte“ gemäß Paragraph 26,,
    8. Ziffer 8
      die Darstellung von aufgrund der Ergebnisse gemäß den Ziffer eins bis 7 erarbeiteten und durchgeführten qualitätssichernden Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.
  3. Absatz 3,In den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen haben aus externen Datenquellen
    1. Ziffer eins
      Daten aus dem ärztlichen Fortbildungsbericht der Österreichischen Ärztekammer,
    2. Ziffer 2
      Daten der Sozialversicherungsträger, insbesondere zur Teilnahme an Disease Management Programmen,
    3. Ziffer 3
      Daten aus den ambulanten Bereich betreffenden Patientenbefragungen,
    4. Ziffer 4
      Daten aus Befragungen der Ärztinnen/Ärzte,
    5. Ziffer 5
      Leistungsdaten aus Finanzierungssystemen der unterschiedlichen Gesundheitssektoren,
    6. Ziffer 6
      anonymisierte Daten aus bundesweiten Erhebungen zur Teilnahme an Ringversuchen im Bereich Labor, unter Berücksichtigung regionaler und fachgruppenspezifischer Unterschiede und eine anonymisierte Darstellung der Ergebnisse der Ringversuche,
    7. Ziffer 7
      anonymisierte Daten zur Hygiene,
    8. Ziffer 8
      in Ergänzung zu den Evaluierungsergebnissen zum Qualitätsmanagement, Daten zu Leitlinien, Patientenorientierung, Mitarbeiterorientierung, Beschwerdemanagement und Ausbildung,
    9. Ziffer 9
      eine Darstellung der Erfüllung der Mindestanforderungen an Qualitätsmanagementsysteme,
    10. Ziffer 10
      Aktivitäten zur Patientensicherheit sowie
    11. Ziffer 11
      Daten zur Teilnahme an Qualitätszirkeln (z. B. im Rahmen von A-OQI)
    einzufließen, wenn diese Daten vorhanden und dem BIQG frei zugänglich sind.
  4. Absatz 4,Die Vorgaben gemäß Absatz eins, können sich auf
    1. Ziffer eins
      bundesweite Strukturdaten über die Landschaft der Ordinationen und Gruppenpraxen,
    2. Ziffer 2
      Evaluierungskennzahlen,
    3. Ziffer 3
      die Mängelstatistik und
    4. Ziffer 4
      eine bundesweite Darstellung von ambulant erbrachten Leistungen beziehen.
  5. Absatz 5,Das BIQG hat den Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen nach Abschluss der bundesweiten Evaluierung und Kontrolle aller niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gemäß der QS-VO 2023 und der QS-VO 2024 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute unverzüglich zu übermitteln. Davon unabhängig hat das BIQG der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage vorläufige Teilberichte nach Maßgabe des Evaluierungsfortschritts zur Verfügung zu stellen. Diese Teilberichte sind ebenfalls an die Landeshauptleute zu übermitteln.
  6. Absatz 6,Die Übermittlung des Qualitätsberichts und der vorläufigen Teilberichte an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute kann elektronisch erfolgen, wenn auf Empfängerseite sichergestellt ist, dass nur autorisierte Personen Zugriff zu den Daten haben.

Schlagworte

Strukturqualität, Prozessqualität

Im RIS seit

30.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20012576

Dokumentnummer

NOR40261752