Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 115/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 319/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), BGBl. II Nr. 154/2017, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildung für Bedienstete des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Bundesministerium für Inneres (Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst des BMI), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2017,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Grundausbildungen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes im Ressortbereich des BMI, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als Grundausbildungen im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungslehrgänge können nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt und abgeschlossen werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird. Ansonsten sind diese Grundausbildungslehrgänge nach den Vorschriften weiterzuführen und zu beenden, die bei Beginn des Grundausbildungslehrgangs in Kraft waren.
(4)Absatz 4,Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellte Prüfungskommission ist bis zur Bestellung der neuen Prüfungskommission bestellt.
(5)Absatz 5,§ 1 Z 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 10 und § 13 Abs. 1 sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2024 treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Abs. 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung BGBl. II Nr. 319/2024 zur Anwendung.Paragraph eins, Ziffer 4, 5 und 6, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 13, Absatz eins, sowie die Anlagen 5 und 6 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft. Die Absatz 2 bis 4 kommen auch auf die Änderungen durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2024, zur Anwendung.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
NOR40266347