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§ 8

Fassungen
ab 08.05.2024 — BGBl. II Nr. 115/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute08.05.2024 BGBl. II Nr. 115/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.05.2024BGBl. II Nr. 115/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Prüfungskommission

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf Vorschlag des Direktors der SIAK für die Durchführung von Dienstprüfungen (Paragraph 7,) eine Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Direktor der SIAK, im Falle seiner Verhinderung der Leiter des Zentrums für Grundausbildung. Die nachträgliche Bestellung zusätzlicher Mitglieder ist zulässig.
  2. Absatz 2,Die Zugehörigkeit zur Prüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Personalstand des Bundes. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, während einer Karenzierung sowie bei einer Außerdienststellung.

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20012580

Dokumentnummer

NOR40261916