Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anhang 10
Konformitätserklärung
Konformitätserklärung |
1) Nr. |
2) Name des Ausstellers: Anschrift des Ausstellers: |
3) Gegenstand der Erklärung: |
4) Das oben beschriebene Produkt ist konform mit den Anforderungen der folgenden Dokumente: Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), BGBl. II Nr. 118/2024Anhang 9 der Abfallverbrennungsverordnung 2024 (AVV 2024), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, |
5) Zusätzliche Angaben: Kennung des zugehörigen Beurteilungsnachweises: Die Untersuchungen wurden von folgender befugten Fachperson oder Fachanstalt durchgeführt:
Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.Angabe zur bestimmungsgemäßen Verwendung: Ersatzbrennstoffprodukte dürfen nur in Anlagen mit einer Nennwärmeleistung von ≥ 100 kW, die einen Staubgrenzwert in der Höhe von 20 mg/m3 (als Halbstundenmittelwert) einhalten, oder in Anlagen, die dem Geltungsbereich des Paragraph 2, Absatz eins, AVV 2024 unterliegen, verbrannt werden.
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6) Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) |
(Name, Funktion) | (Unterschrift oder Äquivalent, autorisiert durch den Aussteller) |
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Zuletzt aktualisiert am
15.05.2024
Dokumentnummer
NOR40261982