Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 119/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 187/2026).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,).
Text
4. Abschnitt
Besondere verbindliche Förderungsmaßnahmen für Frauen gemäß § 11a Abs. 3 B-GlBG
Organisation
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Rechnungshof bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit der Arbeit von Frau und Mann und der Chancengleichheit für alle Bediensteten. Alle Inhaberinnen und Inhaber von Funktionen im Rechnungshof haben die Förderung von Frauen zu unterstützen. Unmittelbare Vorgesetzte haben diese Unterstützung im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs anzubieten. (Frauenförderung als Führungsverantwortung).
(2)Absatz 2,Frauenförderungsmaßnahmen sind bei der Gesamtplanung, bei der Personalplanung und bei Organisationsänderungen zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Transparenz der Entscheidungsstrukturen und die Durchführung des Frauenförderungsgebots sind insbesondere durch folgende Maßnahmen im Aktenlauf sicherzustellen:
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist einzubinden:
bei der Erlassung des Frauenförderungsplans,
bei Organisationsänderungen im Rechnungshof,
bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen und
bei der Erhebung des Bildungsbedarfs.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat vor der beabsichtigten Durchführung folgender Personalmaßnahmen das Recht zur schriftlichen Stellungnahme:
bei der Festsetzung von Ausschreibungen,
bei der Ausschreibung von Funktionen und bei Funktionsbestellungen,
bei der Ablehnung von Karenzurlauben und Teilzeitbeschäftigung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern,
bei Verwendungsänderungen von Bediensteten.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist über folgende verfügte personelle und organisatorische Maßnahmen zu informieren:
Ablehnung von Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern,
Beendigung der Probeverwendung von Bediensteten,
Nichtzulassung von Bediensteten zur Aus– und Weiterbildung,
Gewährung von Karenzurlauben und Verwendungsänderungen,
Ausschreibung von Fortbildungsseminaren und
Allgemeine Personalentscheidungen im Hinblick auf die Einhaltung des B-GlBG.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Dokumentnummer
NOR40261995