Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
14.05.2024 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1514.05.202410.07.2026 BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

14.05.2024BGBl. II Nr. 119/2024

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,).

Text

Aus– und Fortbildung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Aus– und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus– und Fortbildung der Bediensteten des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung) bspw. im Rahmen der Ausbildung für die Leitung von Gebarungsüberprüfungen.
  2. Absatz 2,Der Rechnungshof nimmt regelmäßig am Cross Mentoring Programm des Bundes teil: Im Jahr 2022 mit drei Mentorinnen und drei Mentees; im Jahr 2023 mit zwei Mentorinnen und einer Mentee. Unmittelbare Vorgesetzte haben die Möglichkeit eine Teilnahme am Cross Mentoring Programm des Bundes im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs zu thematisieren.

Im RIS seit

15.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261997