Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
14.05.2024 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1614.05.202410.07.2026 BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

14.05.2024BGBl. II Nr. 119/2024

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,).

Text

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter–Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Den nach Mutterschutzgesetz und Väter–Karenzgesetz karenzierten Bediensteten ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs – ungeachtet einer allfälligen Teilzeitbeschäftigung – die Teilnahme am Aus– und Fortbildungsprogramm des RH zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Nach Möglichkeit ist den karenzierten Bediensteten auf freiwilliger Basis in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Karenzierte Bedienstete sind über wesentliche Angelegenheiten (insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen) und über Aus– und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.
  4. Absatz 4,Den aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten ist von Seiten ihrer unmittelbaren Vorgesetzten beim Dienstantritt ein Gespräch über die künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) anzubieten; zuständige Sektionsleitungen sind beizuziehen. Die darin besprochenen Inhalte sind von den unmittelbaren Vorgesetzten in den darauf folgenden jährlichen Mitarbeitendengesprächen aufzugreifen.

Im RIS seit

15.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261998