Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
14.05.2024 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 814.05.202410.07.2026 BGBl. II Nr. 119/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2024/2025

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2024,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

14.05.2024BGBl. II Nr. 119/2024

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2026,).

Text

Unterrepräsentation

Paragraph 8,

Die Bemühungen, Frauen für den Rechnungshof zu gewinnen, zeigen Erfolg: zum Stichtag 31. Dezember 2023 weist der Rechnungshof insgesamt eine Frauenquote von 51,3 % auf. Im Prüfdienst sind Frauen – mit einem Anteil von 47,6 % zum selben Stichtag – aber nach wie vor unterrepräsentiert ( Paragraph 11, Absatz 2, B-GlBG). Aber auch die Frauenquote im Prüfdienst steigt stetig (von 46,2 % in den Jahren 2020 aus 2021, auf 47,6 % in den Jahren 2022 aus 2023,) und nähert sich sukzessive dem angestrebten Anteil von 50 % an.

Im RIS seit

15.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2026

Gesetzesnummer

20012584

Dokumentnummer

NOR40261990