Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 126/2024 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 80/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2024, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Mitwirkungspflicht der Schülerinnen und Schüler
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Schülerinnen und Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule und bei Schulveranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2)Absatz 2,Sie haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll und höflich zu verhalten.
(3)Absatz 3,Sie haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(4)Absatz 4,Sie haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(5)Absatz 5,Sie haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
(6)Absatz 6,Schülerinnen und Schülern bis einschließlich der 8. Schulstufe ist die Nutzung von Mobiltelefonen, Smartwatches und vergleichbaren, der digitalen Kommunikation dienenden, Geräten in der Schule, im dislozierten Unterricht und bei Schulveranstaltungen verboten, außer wenn
die Hausordnung der Schule abweichende Regelungen trifft,
eine Lehrperson die Nutzung für mit dem Unterricht verbundene Zwecke gestattet,
eine mit der Durchführung der individuellen Lernzeit oder des Freizeitteils ganztägiger Schulformen sowie der Sommerschule betraute Person die Nutzung gestattet oder
die Nutzung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
(7)Absatz 7,Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist den Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine altersgerechte Nutzung der Geräte im Sinne des Abs. 6 zu ermöglichen.Bei mehrtägigen Schulveranstaltungen, mit denen eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist, ist den Schülerinnen und Schülern jedenfalls eine altersgerechte Nutzung der Geräte im Sinne des Absatz 6, zu ermöglichen.
(8)Absatz 8,Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung der Geräte im Sinn des Abs. 6 so haben die Schülerinnen und Schüler die Geräte in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren. Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot, so ist bei Verstößen das Gerät zu übergeben. Sofern es die Erziehungssituation erfordert, hat die Lehrperson das Gerät einem Erziehungsberechtigen auszufolgen; andernfalls ist das Gerät der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben.Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Verwahrung der Geräte im Sinn des Absatz 6, so haben die Schülerinnen und Schüler die Geräte in ausgeschaltetem Zustand zu verwahren. Trifft die Hausordnung keine Regelungen über die Ahndung von Verstößen gegen das Nutzungsverbot, so ist bei Verstößen das Gerät zu übergeben. Sofern es die Erziehungssituation erfordert, hat die Lehrperson das Gerät einem Erziehungsberechtigen auszufolgen; andernfalls ist das Gerät der betreffenden Schülerin bzw. dem betreffenden Schüler nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung zurückzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Dokumentnummer
NOR40269269