Rechtstracker.at

§ 3 SEPP-V

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 129/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 129/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 129/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SEPP-V

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Nachweis der Vertretungsmacht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. Ziffer eins
      aufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. Ziffer 2
      durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

Im RIS seit

22.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2024

Gesetzesnummer

20012589

Dokumentnummer

NOR40262204