Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betragsgrenzen (Bund und Länder) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 130/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG; 18 Kundmachungswesen17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG; 18 Kundmachungswesen
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 195/2025).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2025,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Betragsgrenze für das Jahr 2024 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2024 festzusetzen ist, beträgt 3 429 414 Euro. Die Betragsgrenze für das Jahr 2024 gemäß Artikel 4, Absatz 5, der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2024 festzusetzen ist, beträgt 3 429 414 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Dokumentnummer
NOR40262256