Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertschöpfungskettenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 133/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 133 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenersatz
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß § 5 und die statistischen Einheiten gemäß § 4 verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken über die Merkmale gemäß Paragraph 5 und die statistischen Einheiten gemäß Paragraph 4, verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe:
im Jahr 2024: 199 170 Euro
im Jahr 2025: 58 215 Euro
Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.
(2)Absatz 2,Im Jahr 2025 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2026 neu festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262273