Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Slowakischen Republik und zur Tschechischen Republik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dürfen
in der Zeit vom 3. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Slowakischen Republik im Verkehr zu Lande und zu Wasser und
in der Zeit vom 17. Juni 2024, 00.00 Uhr, bis 15. Oktober 2024, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen zur Tschechischen Republik im Verkehr zu Lande
nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2024
Dokumentnummer
NOR40262301