Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute01.07.2024 BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ruanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. III Nr. 87/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Code-Sharing

Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann beim Betrieb oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen, mit:

  1. Litera a
    einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
  2. Litera b
    einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
  3. Litera c
    einem Anbieter von Land- oder Seetransporten;

treffen, unter der Voraussetzung, dass (i) alle beteiligten Fluggesellschaften über die entsprechende Befugnis verfügen und (ii) die Vereinbarungen die Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codeshares verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Beförderungsanbieter die einzelnen Dienstleistungsbereiche betreiben werden.

Schlagworte

Landtransport

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262330