Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 27
Beendigung
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens jederzeit mitteilen. Diese Mitteilung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zu übermitteln.
In diesem Fall endet dieses Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Datum des Eingangs der Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, die Mitteilung wird vor Ablauf dieser Frist durch Vereinbarung der Vertragsparteien zurückgezogen. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40262343