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Art. 29

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.07.2024 BGBl. III Nr. 87/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ruanda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,

Typ

Vertrag – Ruanda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. III Nr. 87/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 29

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege informiert haben, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu entsprechend befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen in zwei Originalexemplaren in englischer und deutscher Sprache unterzeichnet, wobei jedes Exemplar gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens ist der englische Wortlaut maßgebend.

Geschehen in Kigali am 19. Juli 2022.

Im RIS seit

04.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012598

Dokumentnummer

NOR40262345