Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Ruanda)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 87/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 3
Benennung und Genehmigung
Jede Vertragspartei hat das Recht, ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen für den Zweck zu benennen, die vereinbarten Dienste auf den angegebenen Strecken zu betreiben, und diese Benennungen zurückzuziehen oder zu ändern. Diese Benennungen werden schriftlich vorgenommen und der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege übermittelt.
Nach Erhalt einer solchen Benennung und der Anträge des benannten Luftfahrtunternehmens in der Form und Art, die für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse vorgeschrieben sind, erteilt die andere Vertragspartei die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse mit minimaler verfahrenstechnischer Verzögerung, vorausgesetzt, dass
im Falle eines von Ruanda benannten Luftfahrtunternehmens:
es seinen Hauptgeschäftssitz im Hoheitsgebiet Ruandas hat und über eine Lizenz in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht Ruandas verfügt, und
Ruanda eine wirksame behördliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält; und
im Falle eines von Österreich benannten Luftfahrtunternehmens:
es gemäß den EU-Verträgen seinen Sitz im Hoheitsgebiet Österreichs hat und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt; und
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaatder Europäischen Union eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig angegeben ist; und
sich das Luftfahrtunternehmen unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation und/oder von Staatsangehörigen dieser Staaten befindet und von diesen Staaten tatsächlich kontrolliert wird.
das benannte Luftfahrtunternehmen qualifiziert ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften bestimmt sind, die von der Vertragspartei, die den Antrag oder die Anträge prüft, normalerweise auf die Durchführung internationaler Luftverkehrsdienste angewandt werden.
Sofern ein Luftfahrtunternehmen auf diese Weise benannt und zugelassen wurde, kann es den vereinbarten Betrieb jederzeit beginnen, vorausgesetzt, dass die Fluggesellschaft alle anwendbaren Bestimmungen des Abkommens einhält.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
NOR40262319