Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Gas
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 158/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ermittlung der förderfähigen Kosten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß § 3 Abs. 1. Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.Förderfähig sind ausschließlich die für die Umrüstung oder Neuerrichtung erforderlichen Kosten der Investition gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Förderfähig sind zudem nur jene Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
(2)Absatz 2,Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß § 60 EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.Bei der Umrüstung von Anlagen gemäß Paragraph 60, EAG sind dabei jene Kosten förderfähig, die für die Errichtung der Gasaufbereitungsanlage, für die Umrüstung der Anlage im Zusammenhang mit geändertem Rohstoffeinsatz sowie für eine allfällige Leistungserweiterung der Erzeugung im Zuge der Umrüstung notwendig sind.
(3)Absatz 3,Nicht förderfähig sind jedenfalls:
Grundstückskosten (wie auch Pacht, Grundstücksmiete und Kosten für Dienstbarkeiten);
Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren;
Kosten für Netzausbaumaßnahmen sowie für Einspeiseleitungen, welche vom Antragsteller selbst zu errichten sind, wenn diese 500 m überschreiten;
Bewirtungen, Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit;
Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind;
Eigenleistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3;Eigenleistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,;
neuer Zählerkasten, Zählertausch;
Anlagen für Heizzwecke oder Warmwasseraufbereitung, sofern diese nicht zum Betrieb der Anlage erforderlich sind;
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262536