Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Errichtung des Internationalen Impfstoffinstituts
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/2024Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2024,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Rechte, Vorrechte und Befreiungen
(1)Absatz eins,Die Regierung der Republik Korea gewährt dem Institut die gleichen Rechte, Vorrechte und Befreiungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisation üblicherweise gewährt werden.
(2)Absatz 2,Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel VIII, IX und XIII der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.Vorrechte und Befreiungen werden den Mitgliedern des Kuratoriums, dem Direktor oder der Direktorin und dem Personal des Instituts gemäß Artikel römisch acht, römisch neun und römisch dreizehn der beigefügten Satzung des Instituts sowie den Sachverständigen, die für das Institut tätig sind, gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Dokumentnummer
NOR40262779