Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Faserverbundtechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Faserverbundtechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 begonnen werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262835