Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Fernwärmetechnik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Fernwärmetechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fernwärmetechnik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262854