Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fernwärmetechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat einen einfachen Rohrleitungsplan mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus anzufertigen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden kann.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262860