Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 181/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul „Eisenbahntelekommunikationstechnik“

Paragraph 10,

Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Eisenbahntelekommunikationstechnik“:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahntelekommunikationstechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    Kundinnen/Kunden in Fragen der Eisenbahntelekommunikationstechnik beraten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    Betriebspläne (Lageplan, Apparatebild) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke bei ihren Tätigkeiten beachten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    die Arbeits- und Anlagenverantwortung im Rahmen ihren Tätigkeiten berücksichtigen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    die wiederkehrenden Prüfungen an Anlagen durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    den Aufbau und die Funktion der betriebsspezifischen Kommunikationsanlagen (zB Betriebsfernsprechanlagen, Bündelfunkanlagen, Zugfunkanlagen wie zB GSM-R [Global System for Mobile Communications-Rail(way)]) beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    die eisenbahnspezifischen Besonderheiten bei der Herstellung, Betriebsführung und Instandsetzung von Daten- und Telefonanschlüssen sowie Übertragungstechniksystemen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    den Aufbau und die Funktion der Zuglaufcheckpoints, Zugbeeinflussungssysteme, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen, rechnergestützten Zugüberwachung beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Bedienplätze an Zuglaufcheckpoints, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen und rechnergestützten Zugüberwachungen errichten, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    den Aufbau und die Funktion der Kabeltechnik (ober- und unterirdischer Leitungsbau) und von Stromversorgungsanlagen sowie die dazu notwendigen eisenbahnspezifischen Dokumentationsverfahren beschreiben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    Spleissverbindungen, Rangierungen und Auflagen am Hauptverteiler bei Kupfer- und Lichtwellenleiterkabeln herstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    Übertrager anschalten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 14
    Help-Desk Systeme und Workflow-Systeme zur Abwicklung von Kundenbestellungen bedienen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 15
    Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 16
    Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Eisenbahntelekommunikationstechnik eingrenzen, auffinden und beheben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 17
    die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) im Überblick darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 18
    die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb beachten sowie sich sicherheitsrelevant im Bereich von Gleisen und im Bereich von Bahnstromanlagen verhalten und Schutzmaßnahmen anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 19
    Vorschriften für Sicherungsposten anwenden.

Schlagworte

Arbeitsverantwortung, Datenanschluss, Kupferkabel, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262877