Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul „Eisenbahntelekommunikationstechnik“
§ 10.Paragraph 10,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules „Eisenbahntelekommunikationstechnik“:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahntelekommunikationstechnik |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins Kundinnen/Kunden in Fragen der Eisenbahntelekommunikationstechnik beraten.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 Betriebspläne (Lageplan, Apparatebild) lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 den Instandhaltungsprozess (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Entstörung, Betriebsführung, Dokumentation, Arbeitseinsatzplanung, Schnittstellen) erläutern.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 die relevanten Gesetze, Verordnungen und Normen für Energietechnik bei Eisenbahnen sowie die betriebsspezifischen Regelwerke bei ihren Tätigkeiten beachten.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 die Arbeits- und Anlagenverantwortung im Rahmen ihren Tätigkeiten berücksichtigen.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 die wiederkehrenden Prüfungen an Anlagen durchführen.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 den Aufbau und die Funktion der betriebsspezifischen Kommunikationsanlagen (zB Betriebsfernsprechanlagen, Bündelfunkanlagen, Zugfunkanlagen wie zB GSM-R [Global System for Mobile Communications-Rail(way)]) beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 die eisenbahnspezifischen Besonderheiten bei der Herstellung, Betriebsführung und Instandsetzung von Daten- und Telefonanschlüssen sowie Übertragungstechniksystemen darstellen.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 den Aufbau und die Funktion der Zuglaufcheckpoints, Zugbeeinflussungssysteme, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen, rechnergestützten Zugüberwachung beschreiben und deren Programmierung und Parametrisierung grundlegend erläutern.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 Bedienplätze an Zuglaufcheckpoints, Videoanlagen, Lautsprecheranlagen, Uhrenanlagen, automatischen Zugzielanzeigeanlagen und rechnergestützten Zugüberwachungen errichten, in Betrieb nehmen, prüfen und dokumentieren.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 den Aufbau und die Funktion der Kabeltechnik (ober- und unterirdischer Leitungsbau) und von Stromversorgungsanlagen sowie die dazu notwendigen eisenbahnspezifischen Dokumentationsverfahren beschreiben.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 Spleissverbindungen, Rangierungen und Auflagen am Hauptverteiler bei Kupfer- und Lichtwellenleiterkabeln herstellen.
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13
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10.1.1410 Punkt eins Punkt 14 Help-Desk Systeme und Workflow-Systeme zur Abwicklung von Kundenbestellungen bedienen.
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10.1.1510 Punkt eins Punkt 15 Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehlerdiagnosen erstellen und Sofortmaßnahmen ergreifen.
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10.1.1610 Punkt eins Punkt 16 Fehler, Mängel und Störungen an Anlagen der Eisenbahntelekommunikationstechnik eingrenzen, auffinden und beheben.
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10.1.1710 Punkt eins Punkt 17 die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) im Überblick darstellen.
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10.1.1810 Punkt eins Punkt 18 die ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb beachten sowie sich sicherheitsrelevant im Bereich von Gleisen und im Bereich von Bahnstromanlagen verhalten und Schutzmaßnahmen anwenden.
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10.1.1910 Punkt eins Punkt 19 Vorschriften für Sicherungsposten anwenden.
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Schlagworte
Arbeitsverantwortung, Datenanschluss, Kupferkabel, Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262877