Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 181/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Angewandte Mathematik“

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Wirkung des elektrischen Stromes,
    2. Ziffer 2
      Induktivitäten und Kapazitäten im Gleichstromkreis,
    3. Ziffer 3
      Induktivitäten und Kapazitäten im Wechselstromkreis,
    4. Ziffer 4
      passive und aktive elektronische Bauelemente,
    5. Ziffer 5
      Werkstoffeigenschaften,
    6. Ziffer 6
      Grundschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
  2. Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262882