Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Angewandte Mathematik“
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Wirkung des elektrischen Stromes,
Induktivitäten und Kapazitäten im Gleichstromkreis,
Induktivitäten und Kapazitäten im Wechselstromkreis,
passive und aktive elektronische Bauelemente,
Grundschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262882