Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Hauptmodul des Lehrberufs Elektronik kann unter Berücksichtigung von Absatz 2, eine Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, BAG in einem Hauptmodul oder Spezialmodul des Lehrberufs Elektronik abgelegt werden.
(2)Absatz 2,Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß § 22 geführt werden darf, ist nicht möglich.Eine Zusatzprüfung in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul dessen Bezeichnung gemäß Paragraph 22, geführt werden darf, ist nicht möglich.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 17 Abs. 5 und Fachgespräch gemäß § 18 zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 17 bis 19.Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul oder Spezialmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß Paragraph 17, Absatz 5 und Fachgespräch gemäß Paragraph 18, zu erstrecken. Für die Durchführung der eingeschränkten Zusatzprüfung gelten die Bestimmungen der Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 17 bis 19,
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262887