Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 10 bis 21 mit 1. Juli 2024 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 10 bis 21 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 10 bis 22 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.Die Paragraphen 10 bis 22 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 147/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 14 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 14 der Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 147/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 14 der Elektronik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 14 der Verordnung BGBl. II Nr. 147/2011 antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2025 endet oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 14 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2011, antreten.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262890