Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 181/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektronik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 181/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachliche Kompetenzbereiche in den Hauptmodulen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen werden die jeweilig folgenden Berufsbilder der Hauptmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Hauptmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte für die Hauptmodule bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres und für zwei Hauptmodule bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012627

Dokumentnummer

NOR40262872