Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektronik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 181/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 181 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachliche Kompetenzbereiche in den Spezialmodulen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen, werden die Berufsbilder der Spezialmodule in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2)Absatz 2,Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen der Spezialmodule angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262875