Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2031 begonnen werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Absatz eins, genannten Bezeichnung anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262892