Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Evaluierung
§ 13.Paragraph 13,
Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2030 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Klimagärtnerin/ Klimagärtner ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2030 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung in die Regelausbildung an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß Paragraph 31, Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262904