Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 188/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachzeichnen“
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat eine technische Skizze (zB eines Wegeaufbaus, eines Trogaufbaus) per Hand zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
(3)Absatz 3,Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 30 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262898