Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 188/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 188/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Klimagärtnerin/ Klimagärtner-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 188/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Pflanzenerkennung“

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsauftrag hat das Erkennen von 50 Pflanzen und Pflanzenteilen nach Gattung und Art zu umfassen. Dabei sind folgende Kompetenzen nachzuweisen. Die zur Prüfung antretende Person hat
    1. Ziffer eins
      Pflanzen (inklusive invasiven Pflanzen) und Pflanzenteile zu erkennen,
    2. Ziffer 2
      die Pflanzen und Pflanzenteile mit dem deutschen und dem lateinischen Namen anzusprechen.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Erkennen der Pflanzen und Pflanzenteile,
    2. Ziffer 2
      fachgerechte Ansprache mit dem deutschen und dem lateinischen Namen.
  4. Absatz 4,Die Aufgabe ist von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 25 Minuten bearbeitet werden kann.
  5. Absatz 5,Die Prüfung ist nach 30 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012628

Dokumentnummer

NOR40262900