Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metalldesign-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 186/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Planung, Design und Konstruktion“
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat einen Entwurf (Skizze oder Zeichnung) eines Werkstückes aus dem Bereich Gravur, Gürtlerei oder Metalldrückerei nach Kundenvorgaben zu erstellen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262914