Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 601.01.202431.12.2029 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Text

Artikel 6

Geschäftsstelle

  1. Absatz eins,Zur Durchführung der operativen Geschäfte der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eine Geschäftsstelle eingerichtet.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Beratung und fachliche Betreuung der Bildungsträger, die eine Akkreditierung anstreben;
    2. Ziffer 2
      Vorbereitung und Dokumentation der Sitzungen der Steuerungsgruppe und der Akkreditierungsgruppe;
    3. Ziffer 3
      Gesamtevidenz der Durchführungsentscheidungen;
    4. Ziffer 4
      Monitoring; dazu gehören unter Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes insbesondere Auswerten des von den Bildungsträgern übermittelten statistischen Datenbestandes, Verfassen von Monitoringberichten, Weiterentwickeln des Dokumentationssystems, Aufzeigen von allfälligen Schwachpunkten und von Handlungspotenzialen.
  3. Absatz 3,Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt der Bund.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262927

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/63/A6/NOR40262927