Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2029 — BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben
Art. 801.01.202431.12.2029 BGBl. I Nr. 63/2024 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028 (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2024,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 63/2024

Außerkrafttretensdatum

31.12.2029

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Beachte

1. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, erster Satz zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.

2. Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 15, Absatz eins, zweiter Satz zwischen dem Bund und dem Land Kärnten mit 1. August 2024 und zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Text

Artikel 8

Zahlungen des Bundes und der Länder

  1. Absatz eins,Programmbereich „Basisbildung“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Artikel 3, Absatz eins, wird jährlich im Vorhinein zu Jahresbeginn auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Die Länder verpflichten sich, diesen Betrag umgehend an die Bildungsträger auszuzahlen. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Mittel des Bundes und der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres.
  2. Absatz 2,Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“: Der Anteil des Bundes an den direkten Förderzahlungen gemäß Artikel 3, Absatz 2, wird jährlich gegen Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlungen der Länderanteile durch die Länder auf die von den Ländern angegebenen Konten ausbezahlt. Der Nachweis der widmungsgemäßen Auszahlung der Länder erfolgt mit Abrechnungsstichtag 30. November jedes Jahres. Die Zahlung des Bundes erfolgt im Dezember desselben Jahres. Der letzte Abrechnungsstichtag ist der 30. Juni 2029.
  3. Absatz 3,Als Nachweis der Angebotsförderung hat das Land die Höhe der Förderung je Programmbereich darzustellen, wobei die Förderbeträge getrennt nach den jeweiligen Bildungsträgern auszuweisen sind.
  4. Absatz 4,Die Auszahlung an die Länder erfolgt durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung. Dieses behält sich die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Fördermittel durch die Bildungsträger sowie der ordnungsgemäßen Abrechnung vor. Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Artikel 11, Absatz 6, aufgerechnet werden.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2024

Gesetzesnummer

20012630

Dokumentnummer

NOR40262929

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2024/63/A8/NOR40262929