Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachlicher Kompetenzbereich im Spezialmodul
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Zum Erwerb der beruflichen Kompetenzen wird das Berufsbild des Spezialmodules in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2)Absatz 2,Um die im fachlichen Kompetenzbereich des Spezialmodules angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte bis zum Ende des dreieinhalbten Lehrjahres zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262967