Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 114/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Geoinformationstechnik (Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. (5)Absatz 5,Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Vermessungstechniker (Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft. (6)Absatz 6,Die §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. (7)Absatz 7,Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. Juni 2024 gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, oder der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (8)Absatz 8,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, antreten. (9)Absatz 9,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2026 endet oder gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, antreten. (10)Absatz 10,Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 114/2015, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2015,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Geoinformationstechnik zur Gänze anzurechnen. (11)Absatz 11,Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 163/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im Schwerpunkt Vermessungstechnik zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262993