Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 191/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.07.2024 BGBl. II Nr. 191/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 191/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsbild

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
  2. Absatz 2,Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
  3. Absatz 3,Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
  5. Absatz 5,Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der jeweils geltenden Fassung, und der KJBG-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt eins Punkt eins
    sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege).
  1. eins Punkt eins Punkt 2
    einen Überblick über die wesentlichen Aufgaben und die Zusammenhänge der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs sowie der betrieblichen Prozesse geben.
  1. eins Punkt eins Punkt 3
    die wichtigsten Verantwortlichen nennen (zB Geschäftsführerin/Geschäftsführer) und ihre Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner im Lehrbetrieb kontaktieren.

1.2 Branche des Lehrbetriebs

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 2 Punkt eins
    die Ziele des Betriebs, das betriebliche Leistungsangebot und das betriebliche Umfeld (zB Dienstleistungen, Produkte, Branche) beschreiben.
  1. eins Punkt 2 Punkt 2
    die Struktur des Lehrbetriebs samt den Zuständigkeiten von einzelnen Bereichen und Personen benennen.
  1. eins Punkt 2 Punkt 3
    Faktoren erklären, die den betrieblichen Erfolg beeinflussen (zB Standort, Zielgruppen, Kosten-bewusstsein).

1.3 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 3 Punkt eins
    den Ablauf ihrer Ausbildung im Lehrbetrieb erklären (zB Inhalte und Ausbildungsfortschritte).
  1. eins Punkt 3 Punkt 2
    Grundlagen der Lehrlingsausbildung erklären (zB Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule, Bedeutung und Wichtigkeit der Lehrabschlussprüfung).
  1. eins Punkt 3 Punkt 3
    die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung beschreiben und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.

1.4 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 4 Punkt eins
    ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen.
  1. eins Punkt 4 Punkt 2
    Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten und sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren.
  1. eins Punkt 4 Punkt 3
    sich nach den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. eins Punkt 4 Punkt 4
    die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. eins Punkt 4 Punkt 5
    einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.
  1. eins Punkt 4 Punkt 6
    die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.

1.5 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 5 Punkt eins
    ihre Aufgaben selbst organisieren und sie nach Prioritäten reihen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 2
    den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen und diese zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. eins Punkt 5 Punkt 3
    die eigene Tätigkeit reflektieren und gegebenenfalls Optimierungsvorschläge für ihre Tätigkeit einbringen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 4
    sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der not- wendigen Flexibilität reagieren.
  1. eins Punkt 5 Punkt 5
    Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen treffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 6
    in Konfliktsituationen konstruktiv handeln und entscheiden, wann jemand zur Hilfe hinzugezogen werden soll.
  1. eins Punkt 5 Punkt 7
    sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben selbstständig beschaffen.
  1. eins Punkt 5 Punkt 8
    in unterschiedlich zusammengesetzten Teams arbeiten.
  1. eins Punkt 5 Punkt 9
    die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten darstellen (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen).

1.6 Zielgruppengerechte Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 6 Punkt eins
    mit verschiedenen Zielgruppen (zB Ausbilderinnen/Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen/Kollegen, Kundinnen/Kunden, Lieferantinnen/Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und brachenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. eins Punkt 6 Punkt 2
    ihre Anliegen verständlich vorbringen und der jeweiligen Situation angemessen auftreten (zB in Bezug auf Erscheinungsbild, Ausdrucksweise und Höflichkeit).
  1. eins Punkt 6 Punkt 3
    berufsadäquat und betriebsspezifisch in Englisch kommunizieren (insbesondere Fachausdrücke anwenden).

1.7 Kundenorientiertes Agieren

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 7 Punkt eins
    erklären, warum Kundinnen/Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 2
    die Kundenorientierung bei der Erfüllung all ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. eins Punkt 7 Punkt 3
    mit unterschiedlichen Kundensituationen unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderung kompetent umgehen und kunden- sowie betriebsoptimierte Lösungen finden.

1.8 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. eins Punkt 8 Punkt eins
    mit Diversitäten umgehen, Diskriminierung vermeiden, Gender-Equality und ethische Werthaltungen berücksichtigen.
  1. eins Punkt 8 Punkt 2
    rechtliche Vorgaben zu Korruption (zB Amtsdelikte) und Compliance-Regelungen des Lehr-betriebs berücksichtigen.

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt eins Punkt eins
    betriebliche Qualitätsvorgaben im Aufgabenbereich umsetzen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 2
    die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Qualitätsstandards überprüfen.
  1. 2 Punkt eins Punkt 3
    die Ergebnisse der Qualitätsüberprüfung reflektieren und diese in die Aufgabenbewältigung einbringen.

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 2 Punkt eins
    Betriebs- und Hilfsmittel sicher und sachgerecht einsetzen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 2
    rechtliche und betriebliche Sicherheitsvorschriften einhalten, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 3
    einen Überblick über die Aufgaben von mit Sicherheitsagenden beauftragten Personen geben.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 4
    berufsbezogene Gefahren, wie Sturz- und Brandgefahr, in ihrem Arbeitsbereich erkennen und sich entsprechend den ArbeitnehmerInnenschutz- und Brandschutzvorgaben verhalten.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 5
    für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich und bei den Arbeitsmitteln sorgen.
  1. 2 Punkt 2 Punkt 6
    sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen (zB Hilfe holen).
  1. 2 Punkt 2 Punkt 7
    ihre Arbeiten ergonomisch ausführen (zB richtiges Sitzen am Schreibtisch).

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 2 Punkt 3 Punkt eins
    die Bedeutung des Umweltschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 2
    die relevanten gesetzlichen und betrieblichen Umweltschutzvorschriften einhalten.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 3
    Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach rechtlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.
  1. 2 Punkt 3 Punkt 4
    energiesparend arbeiten und Ressourcen sparsam und nachhaltig einsetzen.

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt eins Punkt eins
    die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben einhalten (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Re- gelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen).
  1. 3 Punkt eins Punkt 2
    Urheberrecht (zB Bildrechte, Software) und Datenschutzbestimmungen (zB Datenschutz-Grundverordnung) beachten.
  1. 3 Punkt eins Punkt 3
    potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 3 Punkt eins Punkt 4
    Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Hardware, Passwörtern).
  1. 3 Punkt eins Punkt 5
    verantwortungsbewusst mit kundenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzes umgehen.

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 2 Punkt eins
    unterschiedliche betriebliche Software und Apps verwenden, zB zur Kunden-, Termin- und Korrespondenzverwaltung.
  1. 3 Punkt 2 Punkt 2
    sich in der betrieblichen Datei- und Ablagestruktur zurechtfinden (zB gespeicherte Dateien finden).
  1. 3 Punkt 2 Punkt 3
    sich an die betrieblichen Vorgaben zur Datenanwendung und Datenspeicherung halten.

3.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 3 Punkt eins
    unterschiedliche innerbetriebliche Kommunikationsformen verwenden (zB E-Mail, Telefon, Social Media) und anforderungsbezogen auswählen.
  1. 3 Punkt 3 Punkt 2
    verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.

3.4 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Die auszubildende Person kann

  1. 3 Punkt 4 Punkt eins
    Suchmaschinen für die Online-Recherche effizient nutzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 2
    die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen einschätzen.
  1. 3 Punkt 4 Punkt 3
    in bestehenden Dateien relevante Informationen suchen.

  1. Absatz 7,Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

4. Kompetenzbereich: Grundlagen der Geoinformations- und Vermessungstechnik

4.1 Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt eins Punkt eins
    die Eigentumssicherung an Grund und Boden (Kataster und Grundbuch) beachten.

x

 

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 2
    die grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Vermessungs- und Geoinformationswesens beschreiben.

x

 

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 3
    einschlägige bau- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden.

 

x

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 4
    Bau- und Raumordnungsverfahren unterscheiden und erörtern.

 

 

x

  1. 4 Punkt eins Punkt 5
    Normen und Standards des Vermessungs- und Geoinformationswesens anwenden.

x

 

 

  1. 4 Punkt eins Punkt 6
    Grundlagen der Nutzung und Bodenschätzung erörtern.

 

x

x

4.2 Grundlagen der Vermessung und Geoinformation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 2 Punkt eins
    Grundlagen des Raumbezugs (Definition und Umsetzung der Koordinatenreferenzsysteme zB geographisches, geozentrisches, geodätisches) erklären.

x

 

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 2
    Grundlagen der amtlichen Festpunktsysteme erörtern.

x

 

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 3
    Grundzüge der Photogrammetrie (Bildmessung) sowie Fernerkundungsmethoden (zB mit Flugzeugen, Satelliten, Drohnen) erläutern.

 

x

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 4
    naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geodäsie, Kartographie und Fernerkundung anwenden.

x

x

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 5
    unterschiedliche Formate von Geodaten (zB Vektor, Raster) beschreiben.

x

 

 

  1. 4 Punkt 2 Punkt 6
    grundlegende Methoden und Anwendungsbereiche der digitalen Bildbearbeitung (zur Veränderung von Fotos oder digitalen Bildern) beschreiben.

 

x

 

4.3 Grundlegender Aufbau, Konzeption und Anwendungen von Geoinformationssystemen und

Geodateninfrastrukturen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 3 Punkt eins
    wesentliche Geodateninfrastrukturen (insbesondere Open Government Data) beschreiben und unterscheiden.

 

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 2
    Geoinformationssysteme nach deren Anwendungen (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, Online-GIS) unterscheiden.

x

x

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 3
    Komponenten und Funktionalitäten von Geoinformationssystemen nach Ein- satzzwecken und Einsatzmöglichkeiten beschreiben.

x

x

x

  1. 4 Punkt 3 Punkt 4
    grundlegende Funktionalitäten (zB Abfragen, Darstellungen) von Geoinformationssystemen anwenden.

x

x

 

  1. 4 Punkt 3 Punkt 5
    Mehrwerte durch Geoinformationssysteme aufzeigen.

 

 

x

4.4 Grundlegende vermessungstechnische Berechnungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 4 Punkt 4 Punkt eins
    Punktberechnungen aus Aufnahmeelementen durchführen, insbesondere in Lage, Höhe, Raum, einschließlich erforderlicher Kontrollen.

x

x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 2
    Koordinaten-, Höhen- und Flächenberechnungen aus vorhandenen Unterlagen durchführen.

x

x

 

  1. 4 Punkt 4 Punkt 3
    unterschiedliche Transformationsverfahren (globale, regionale und lokale Transformationen) zwischen Koordinatensystemen erläutern.

 

x

x

  1. 4 Punkt 4 Punkt 4
    Helmert-Transformationen erläutern und anwenden.

 

 

x

5. Kompetenzbereich: Datenmanagement

5.1 Datenerfassung und -beschaffung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt eins Punkt eins
    raumbezogene Daten und Informationen (zB Verwaltungs- und Grundstücks- grenzen, georeferenzierte Luftbilder, maßstabsfreie Vektordaten) recherchieren, bewerten und auswählen.

x

x

 

  1. 5 Punkt eins Punkt 2
    gängige internetbasierte Geodatendienste (zB data.gv.at) anwenden.

 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 3
    Anforderungen an die zu erhebenden Geodaten und Fachdaten bestimmen und Bezugsquellen nennen.

 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 4
    teilautomatisierte und automatisierte Prozesse zur Verarbeitung von Geodaten (zB mit Hilfe von Machine Learning ML, künstlicher Intelligenz KI) anwenden.

 

 

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 5
    raumbezogene Daten dokumentieren, klassifizieren und strukturiert speichern.

 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 6
    terrestrische Vermessungsgeräte (zB klassische, bildgebende, scannende), hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete, Funktionsweise und Handhabung erläutern.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 7
    grundlegende Lagevermessungen, Höhenvermessungen und satellitengestützte Vermessungen sowie einfache Methoden der Fernerkundung durchführen.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 8
    Rasterdaten, Karten, Pläne sowie Skizzen oder Bilder zur Weiterbearbeitung in Bezugsysteme überführen und georeferenzieren.

 

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 9
    vermessungstechnisch und topographisch erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen und für die Bearbeitung bereitstellen.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 10
    digitale und analoge Vorlagen vektorisieren und attributieren.

x

x

x

  1. 5 Punkt eins Punkt 11
    Archive verwalten, fortführen und nutzen.

x

x

x

5.2 Grundlagen von Geodatenbanken

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 2 Punkt eins
    grundlegende Datenbankmodelle hinsichtlich ihres Aufbaus (zB hierarchisch, relational, objektrelational, dokumentenorientiert) und ihrer Anwendungsgebiete beschreiben.

x

x

 

  1. 5 Punkt 2 Punkt 2
    gängige Geodatenbankmodelle (zB ESRI (Environmental Systems Research Institute) File Geodatabase, GeoPackage) und den Unterschied zu File-basierten Geodatenformaten (zB .shp, .dwg, .dxf) beschreiben.

x

x

 

  1. 5 Punkt 2 Punkt 3
    den Zusammenhang von Geodatenbanken und GIS-Anwendungen beschreiben, diese integrieren und anwenden.

 

x

x

5.3 Anwenden automatisierter Prozesse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 3 Punkt eins
    mit Entwicklungsumgebungen umgehen.

 

x

x

  1. 5 Punkt 3 Punkt 2
    einfache Tools und Skripte für die automatisierte Verarbeitung von Daten lesen und interpretieren.

 

x

 

  1. 5 Punkt 3 Punkt 3
    einfache Tools und Programmerweiterungen (zB zur Vereinfachung von Arbeitsabläufen) erstellen.

 

 

x

5.4 Grundlegendes Bearbeiten, Bewerten und Visualisieren von Daten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 4 Punkt eins
    Geodaten auf Aktualität, Genauigkeit, Korrektheit, Vollständigkeit und Plausibilität überprüfen, korrigieren und dokumentieren.

x

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 2
    die Unterschiede der kartographischen Darstellungsformen (zB topographische und thematische Karten, kartenverwandte Darstellungen) sowie die Bedeutung von Maßstäben und Legenden erläutern.

x

x

 

  1. 5 Punkt 4 Punkt 3
    Geodaten in Plänen, Karten und Datenmodellen konstruieren und darstellen.

x

x

x

  1. 5 Punkt 4 Punkt 4
    graphische Gestaltungsmittel zur Visualisierung von Geodaten auswählen und einsetzen.

x

x

x

5.5 Interpretieren, Zusammenführen, Verknüpfen und Auswerten von Daten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 5 Punkt 5 Punkt eins
    unterschiedliche Datenaustauschformate benennen und Daten konvertieren.

x

x

 

  1. 5 Punkt 5 Punkt 2
    Daten aus verschiedenen Quellen bewerten, interpretieren, zusammenführen, in andere Bezugssysteme transformieren und neue Datensätze generieren.

 

 

x

  1. 5 Punkt 5 Punkt 3
    Geodaten flächenhaft und räumlich modellieren, harmonisieren, generalisieren, integrieren und interpretieren.

 

x

x

  1. Absatz 8,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Vermessungstechnik:

6. Kompetenzbereich: Ganzheitliche Prozesse des Vermessungswesens und des Geodatenmanagements

6.1 Vermessungstechnische Methodik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Abläufe für Messeinsätze planen, insbesondere Unterlagen beschaffen und sichten, Messverfahren festlegen, Arbeitsmittel und Instrumente auswählen sowie den Personalbedarf planen.

 

 

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    komplexe vermessungstechnische Methoden und statische sowie kinematische (zB mittels Drohnen) Messverfahren (zB Netzausgleich, codierte Messung, hybride Messverfahren) anwenden.

 

 

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    Funktionskontrollen bei Vermessungsinstrumenten planen und durchführen sowie allfällige Gerätefehler erkennen.

x

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 4
    die Unterschiede der Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, beschreiben.

 

x

 

  1. 6 Punkt eins Punkt 5
    Verfahren im Bereich sonstiger Vermessungen, insbesondere im Bereich Bauvermessung, Bauwerksvermessung und Industrievermessung, anwenden.

 

 

x

6.2 Durchführen von vermessungstechnischen Berechnungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    weiterführende Transformationsmethoden wie lokale Anfelderung oder Affin-transformation interpretieren und anwenden.

 

 

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    Flächen- und Volumsberechnungen (zB aus Höhenmodellen), insbesondere in Koordinatensystemen, durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.

 

x

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    erforderliche Reduktionen bei Streckenmessungen durchführen und Fehlereinflüsse berücksichtigen.

 

x

x

6.3 Visualisieren von Geodaten

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    die Darstellungsformen von Geodaten (zB Standortinformationen, Attributinformationen, zeitliche Informationen) grundlegend beschreiben.

x

 

 

  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    Geodaten und Messergebnisse mittels CAD-Systemen konstruieren, visualisieren und interpretieren.

 

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    2 D- und 3D-Objekte (zB aus Punktwolken) modellieren und auswerten.

 

 

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 4
    Geodaten in Geoinformationssystemen bearbeiten, visualisieren, verwalten, auswerten, interpretieren und präsentieren.

x

x

x

7. Kompetenzbereich: Kataster und Grundbuch, Bauordnung, Raumordnung sowie technische Vermessung

7.1 Kataster und Grundbuch

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    berufsspezifische Regelungen der Grundbuchordnung und des Eigentumserwerbs beachten.

 

 

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    die einschlägigen Verwaltungsverfahren beschreiben.

 

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    Vermessungsurkunden zur grundbücherlichen Durchführung vorbereiten.

 

 

x

7.2 Bauordnung und Raumordnung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    bauordnungs- und planungsrechtliche Gesetze und Vorschriften anwenden, bauordnungsrechtliche Unterlagen vorbereiten.

 

 

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Planungsgeometrien (zB Bauplan) beurteilen und vermessungstechnisch umsetzen.

 

 

x

  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    die Grundlagen einer Liegenschaftsbewertung (zB Flächenwidmung, Verkehrswert) erklären.

 

 

x

7.3 Durchführen von technischen Vermessungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Verfahren der Datenerhebung und -auswertung im Rahmen von technischen Vermessungen (Bestandsaufnahme, Absteckung) anwenden.

 

x

x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Fehlereinflüsse bei technischen Vermessungen erkennen und kompensieren.

 

x

x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    Vermessungen hoher Genauigkeit (zB im Gleisbau, Maschinenbau) durchführen.

 

 

x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Deformations- und Setzungsmessungen durchführen und Auswertungen erstellen.

 

 

x

  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Vermessungsergebnisse unter Berücksichtigung interdisziplinärer Anforderungen (zB Statik, Bautechnik) visualisieren.

 

 

x

  1. Absatz 9,Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Geoinformationstechnik:

6. Kompetenzbereich: Vertiefendes Geodatenmanagement

6.1 Geodateninfrastrukturen, Geodaten- und Geodienstbewertung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt eins Punkt eins
    Geodatendienste (zB WMTS [Web Map Tile Service], VTC [Vector Tile Cache], WFS [Web Feature Service]) nach Aktualität, Genauigkeit, Performance und Eignung unterscheiden, bewerten und auswählen.

 

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 2
    unterschiedliche Geoinformationssysteme (zB mobiles GIS, Desktop-GIS, On-line-GIS) bewerten und anwenden.

x

x

x

  1. 6 Punkt eins Punkt 3
    individuelle Fragestellungen unter Einbindung verschiedener Geodatenquellen selbstständig lösen.

 

x

x

6.2 Anwenden und Erstellen komplexer automatisierter Prozesse

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 2 Punkt eins
    die Funktionsweise sowie Vor- und Nachteile einschlägiger Softwareprodukte zur Lösung komplexerer Aufgabenstellungen beschreiben und bewerten.

 

 

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 2
    automatisierte Verarbeitungsroutinen mit einschlägigen Softwareprodukten erstellen.

 

 

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 3
    Prüfroutinen zur Sicherstellung der Datenqualität und -konsistenz entwerfen.

 

 

x

  1. 6 Punkt 2 Punkt 4
    gängige Programmiersprachen und einschlägige Softwareprodukte anwenden und kombinieren.

 

x

x

6.3 Einsatz von Datenbanksystemen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6 Punkt 3 Punkt eins
    umfassendere Datenbanken einsetzen, um große Mengen an Daten effizient zu verwalten und diese zielgerichtet zu verarbeiten.

 

 

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 2
    unterschiedliche Daten verknüpfen (zB joins und relates anwenden).

 

x

x

  1. 6 Punkt 3 Punkt 3
    raumbezogene Daten in Dateien und Datenbanksysteme importieren, einbinden, verwalten und exportieren.

x

x

x

7. Kompetenzbereich: Spezialisierte Methoden der Geoinformationstechnologie

7.1 Datenzusammenführung, -analyse und -auswertung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt eins Punkt eins
    weiterführende GIS-Funktionalitäten unter Einbeziehung von geometrischen und attributiven Informationen anwenden.

 

x

x

  1. 7 Punkt eins Punkt 2
    mehrdimensionale Objekte und Modelle aus Geodaten ableiten, darstellen und auswerten.

 

 

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  1. 7 Punkt eins Punkt 3
    neue Geodaten und Geoinformationen durch Anwenden und Verknüpfen von komplexen Werkzeugen in GIS-Anwendungen schaffen.

 

 

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  1. 7 Punkt eins Punkt 4
    topologische und attributive Bezüge (Konsistenz) bei der Datenverarbeitung beachten und anpassen.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 5
    logische und räumliche Operatoren an Punkten, Linien und Flächen anwenden.

 

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  1. 7 Punkt eins Punkt 6
    GIS-spezifische Such-, Selektions-, Mess- und Auswertefunktionen anwenden.

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  1. 7 Punkt eins Punkt 7
    gängige SQL (Structured Query Language)- und REGEX (Regular Expression)-Abfragen beschreiben, erstellen und anwenden.

 

 

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7.2 Methoden und Fernerkennung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 2 Punkt eins
    Verfahren zur Qualitätsüberprüfung von Fernerkundungsdaten beschreiben und anwenden.

 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 2
    Form, Größe, Lage und Höhe von Objekten aus optischen Bilddaten mittels fernerkundlicher Verfahren bestimmen.

 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 3
    Höhenmodelle bearbeiten und Darstellungen daraus ableiten (zB Schummerung, Höhenlinien, Profile, Hangneigungen).

 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 4
    erweiterte Methoden der digitalen Bildverarbeitung anwenden.

 

 

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  1. 7 Punkt 2 Punkt 5
    aus Fernerkundungsdaten Merkmale der Erdoberfläche (zB Bodenbedeckung, Nutzung) ableiten.

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7.3 Kartographische Methoden, Geodatenvisualisierung und -präsentation

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7 Punkt 3 Punkt eins
    Generalisierungsregeln bei der kartographischen Gestaltung anwenden.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 2
    Vektordaten generalisieren.

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 3
    topographische oder thematische Karten gestalten und erstellen.

 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 4
    Geodaten in Diagrammen, Infographiken und kartenverwandten Darstellungen visualisieren.

 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 5
    Printprodukte, multimediale Präsentationen sowie webbasierte Anwendungen herstellen.

 

 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 6
    Annotationen, Layouts und Graphikkonzepte erstellen, exportieren und einbinden.

 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 7
    Farbmanagementsysteme und Farbprüfverfahren anwenden.

 

 

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  1. 7 Punkt 3 Punkt 8
    Geodaten auf Basis unterschiedlicher Ausgabemedien aufbereiten, prüfen, ausgeben und bereitstellen.

 

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Schlagworte

Müllverwertung, Müllentsorgung, Datenbeschaffung, Datenauswertung, Datenkonsistenz, Datenanalyse, Geodatenpräsentation, Aufbauorganisation, Betriebsmittel, Sturzgefahr, Kundenverwaltung, Terminverwaltung, Dateistruktur, Geoinformationstechnik, Vermessungswesen, Bauordnungsverfahren, Koordinatenberechnung, Höhenberechnung, Verwaltungsgrenze, Flächenberechnung, Deformationsmessung, Geodatenbewertung, Vorteil, Suchfunktion, Selektionsfunktion, Messfunktion

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262984