Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand „Fachtechnologie“
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
Aufbau und automatisierte Verarbeitung von Geodaten,
Einsatz von Geoinformationssystemen und Datenbanken,
Methoden der Fernerkundung,
Methoden der Kartographie,
Eigenschaften unterschiedlicher Projektionen,
räumliche Bezugssysteme und deren Realisierung mit Festpunkten,
Einsatz von globalen Satellitennavigationssystemen,
Arten, Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatz von Vermessungsinstrumenten,
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262987