Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. II Nr. 191/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2026 BGBl. II Nr. 191/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. II Nr. 191/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand „Fachtechnologie“

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nach- folgenden Bereichen zu bearbeiten:
    1. Ziffer eins
      Aufbau und automatisierte Verarbeitung von Geodaten,
    2. Ziffer 2
      Einsatz von Geoinformationssystemen und Datenbanken,
    3. Ziffer 3
      Methoden der Fernerkundung,
    4. Ziffer 4
      Methoden der Kartographie,
    5. Ziffer 5
      Eigenschaften unterschiedlicher Projektionen,
    6. Ziffer 6
      räumliche Bezugssysteme und deren Realisierung mit Festpunkten,
    7. Ziffer 7
      Einsatz von globalen Satellitennavigationssystemen,
    8. Ziffer 8
      Arten, Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatz von Vermessungsinstrumenten,
    9. Ziffer 9
      Grundbuch und Kataster.
  2. Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit,
    2. Ziffer 2
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 105 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Im RIS seit

05.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262987