Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzzuweisung beträgt im Jahr 2024 für Krems an der Donau 2 319 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs 925 000 Euro.
(2)Absatz 2,Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.Ab dem Jahr 2025 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 118, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2024 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263504