Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 17.07.2024 — BGBl. II Nr. 203/2024 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute17.07.2024 BGBl. II Nr. 203/2024 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

17.07.2024BGBl. II Nr. 203/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einführungsphase

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Einführung der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einführungsphase umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die fachliche Einschulung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die spezifischen IT-Anwendungen (inklusive IT-Security),
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an der Einführungsveranstaltung (z. B. in Form von „Welcome Days“) sowie
    4. Ziffer 4
      die Absolvierung des E-Learning-Moduls zum Datenschutz.
  2. Absatz 2,Jede neue Mitarbeiterin und jeder neue Mitarbeiter hat zum nächstmöglichen Termin nach Dienstantritt die im Rahmen der Einführungsphase vorgesehenen IT-Schulungen zu absolvieren sowie die Einführungsveranstaltung des Rechnungshofes zu besuchen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung erfolgt insbesondere die Vorstellung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der Aufgaben des Rechnungshofes.

Im RIS seit

16.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263800